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§ 1 - Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung (TierNebBV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3712, zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
Geltung ab 31.12.2005; FNA: 7831-12-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1



Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, b, c oder d als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

a)
beseitigt,

b)
verbrennt oder

c)
mitverbrennt,

1a.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b, als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,

2.
entgegen Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 3 Material der Kategorie 1, 2 oder 3 zwischenbehandelt oder zwischenlagert,

3.
entgegen Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

a)
beseitigt,

b)
weiterverarbeitet,

c)
verarbeitet,

d)
verwendet,

e)
behandelt oder

f)
ausbringt,

3a.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,

4.
entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, b, c, d, e oder f als Verfügungsberechtigter Material der Kategorie 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

a)
beseitigt,

b)
verarbeitet,

c)
aufbereitet oder

d)
verwendet,

5.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 als Beförderer ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,

6.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 1 oder 3 oder Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis befördert,

7.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 2 Buchstabe a als Beförderer ein Fahrzeug, einen Behälter, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Gerät nicht säubert oder desinfiziert,

8.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert,

9.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis versendet,

10.
im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens in das Inland einer mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder

11.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Art oder ein Nutztier füttert.





 

Frühere Fassungen von § 1 Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
vom 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 08.04.2006Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
vom 27.03.2006 BGBl. I S. 579
aktuellvor 08.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierNebBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
V. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
Artikel 1 TierNebBVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
... 2006 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 2 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
...  1 der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712) wird ...