(1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind
- 1.
- Zusatzrenten wegen Alters,
- 2.
- Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 3.
- Zusatzrenten an Hinterbliebene,
- 4.
- Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei Wiederheirat,
- 5.
- Beitragserstattung,
- 6.
- Übertragung von Anwartschaften.
(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine vergleichbaren Renten. 2Witwen- und Witwerzusatzrenten werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehegatten nicht besteht.
(3) 1Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außerdem eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt ist. 2Auf die besondere Wartezeit werden Beitragszeiten, die in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und Ersatzzeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen, unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. 3Die besondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
- 1.
- Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat,
- 2.
- Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente bezogen hat.
4Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig erfüllt, wenn
- 1.
- Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert waren,
- 2.
- in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert waren oder
- 3.
- die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885