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Änderung § 24 HZvG vom 08.11.2006

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§ 24 HZvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 24 HZvG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 235 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Anpassung der Zusatzrenten


(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

 

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