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Synopse aller Änderungen des HZvG am 01.10.2005

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2005 durch Artikel 15 des RVAGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HZvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HZvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung
HZvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung


(Text alte Fassung)

(1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Landesversicherungsanstalt für das Saarland (Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung "Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung" trägt.

(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(Text neue Fassung)

(1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland (Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung 'Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung' trägt.

(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutsche Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung.


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