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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (15. StVOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3714; Geltung ab 31.12.2005
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 31. Dezember 2005 StVO § 41, § 45

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:

1.
§ 41 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In dem einleitenden Teil wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen „12 t" angezeigt."

b)
Nach dem das Zusatzzeichen „Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz" betreffenden Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Kombination der Zusatzzeichen

Zusatzzeichen Durchgangsverkehr (BGBl. I 2005 S. 3714)


Zusatzzeichen Gesamtgewicht (BGBl. I 2005 S. 3714)


 
 
beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt

a)
dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,

b)
dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder

c)
mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.

Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen."

2.
In § 45 Abs. 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können."