Änderung Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 27.01.2007

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2007 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) die mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen zugelassen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 2 tritt am 27. Januar 2007 in Kraft.

 



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