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§ 3 - Düngeverordnung (DüV)

neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 3 Grundsätze für die Anwendung



(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.

(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:

1.
des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind für Stickstoff die Werte nach Anlage 1 heranzuziehen,

2.
der im Boden verfügbaren und voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoffmengen, sowie der Nährstofffestlegung; dabei sind

a)
für die Nachlieferung von Stickstoff aus der Vorkultur während des Wachstums die Werte nach Anlage 2 und

b)
für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3

heranzuziehen,

3.
des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) und des Humusgehalts des Bodens,

4.
der durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen,

5.
der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.

Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.

(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Dauergrünlandflächen - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,

a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder

b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung

aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder

bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen.

Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.

Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelassenen Labor durchzuführen.

(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.

(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat (P2O5) auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.

(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist

1.
ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,

2.
dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der Stoffe nach Satz 1 Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden.

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Bereichs Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufgebracht werden:

1.
innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,

2.
auf dem verbleibenden Teil der Fläche

a)
bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,

b)
auf bestellten Ackerflächen

aa)
mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,

bb)
ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

cc)
nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Bereich zwischen drei und 20 Metern Entfernung zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.

(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 4 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 3 DüV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 18 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 14.01.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
vom 10.01.2006 BGBl. I S. 30
aktuellvor 14.01.2006Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 DüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DüV Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (vom 01.03.2010)
... tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im ... zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach ...
§ 6 DüV Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (vom 01.10.2006)
... und Jahr nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 ... Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 ...
§ 7 DüV Aufzeichnungen (vom 01.10.2006)
... Kalenderjahres aufzuzeichnen 1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren, 2. die ...
§ 10 DüV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.02.2009)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel ... 1 einen Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, 2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 einen Eintrag nicht vermeidet, 3. ... Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 einen Eintrag nicht vermeidet, 3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort genannten Gerät aufbringt, 4. entgegen ...
Anlage 1 DüV (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse (vom 01.10.2006)
Anlage 2 DüV (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Voraussichtliche Stickstoff-Lieferung während des Pflanzenwachstums aus der Vorkultur (vom 01.10.2006)
Anlage 3 DüV (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) Mindestwerte für pflanzenbauliche Stickstoff-Wirksamkeit zugeführter Wirtschaftsdünger im Jahr der Aufbringung in Prozent des ausgebrachten Gesamtstickstoffs 1) bei langjähriger Anwendung (vom 01.10.2006)
Anlage 4 DüV (zu § 3 Abs. 10) (vom 01.10.2006)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
Artikel 1 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit ...

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Artikel 1 1. DüVÄndV
... vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines ... Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 ...
Artikel 2 1. DüVÄndV (vom 27.01.2007)
... zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 18 WRNG Änderung der Düngeverordnung
... (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 8 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 2 SaatuDüngRÄndV Änderung der Düngeverordnung
... Verordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie ... und 8" ersetzt. 6. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1" ein Komma und die Angabe „auch in Verbindung mit Satz 2" ... Anlage 1 werden folgende Anlagen 1 bis 3 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse Tabelle 1 ... (110 dt/ha TM) Ganzpflanze 2,80 Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Voraussichtliche Stickstoff-Lieferung während des ... (Tab. 2) werden in der Summe höchstens 40 kg N/ha angerechnet. Anlage 3 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) Mindestwerte für pflanzenbauliche Stickstoff-Wirksamkeit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1
§ 5b DirektZahlVerpflV Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen (vom 01.01.2011)
... des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit ...