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Anlage 6 - Düngeverordnung (DüV)

neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 6 (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 7 und 8) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger



1.I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an
Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2. Ausbringung Zufuhr
3. Nach Abzug der Stall-
und Lagerungsverluste
Nach Abzug der Stall-,
Lagerungs- und
Ausbringungsverluste
4.TierartGülleFestmist,
Jauche,
Tiefstall
GülleFestmist,
Jauche,
Tiefstall
5.12345
6.Rinder85707060
7.Schweine70656055
8.Geflügel 60 50
9.andere (Pferde, Schafe)  55 50
10.Weidegang, alle Tierarten 1) 25
11.II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff
12.Gemüsebau I Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:
Rettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnitt-
lauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
13.Gemüsebau II Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:
Sellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke,
Porree, Knollenfenchel.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
14.Gemüsebau III
Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn,
soweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaus-
trags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von
Ackerwinterkulturen:
Brokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl,
Zuckermais.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
15.Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei
der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau
bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter
Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der
Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu
vertretender Ernteausfälle
Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Lan-
desrecht zuständigen Stelle.


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1)
Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 6 DüV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 27.09.2006 BGBl. I S. 2163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 DüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DüV Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (vom 01.03.2010)
... einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der ... Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen ... einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der ... Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde ...
§ 5 DüV Nährstoffvergleich (vom 01.06.2012)
... Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang den Wert nach Anlage 6 Zeile 10, ... Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang den Wert nach Anlage 6 Zeile 10, zugrunde zu legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von ihm eingesetzten ... oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen (Anlage 6 Zeile 15). Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des ... für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 6 Zeilen 12 bis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, beim Anbau der dort genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Artikel 2 1. DüVÄndV (vom 27.01.2007)
... einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der ... Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die.mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 2 SaatuDüngRÄndV Änderung der Düngeverordnung
... „Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" durch die Angabe „Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 6 " ersetzt. b) Dem Absatz 4 Satz 2 werden folgende Wörter angefügt: ... die Angabe „Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9" durch die Angabe „Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9" und bb) die Angabe „Anlage 2 Zeile ... und bb) die Angabe „Anlage 2 Zeile 10" durch die Angabe „Anlage 6 Zeile 10" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Anlage 2 Zeile 15)" durch die Angabe „(Anlage 6 Zeile 15)" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Zeilen 12 bis ... In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Zeilen 12 bis 14" durch die Angabe „Anlage 6 Zeilen 12 bis 14" ersetzt. 4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird in den Nummern 1 und ... Entmistungsverfahren". 10. Die bisherigen Anlagen 2 bis 4 werden die neuen Anlagen 6 bis 8. 11. In der Klammerangabe zur neuen Anlage 6 wird die Angabe „Anlagen 3 und ... 2 bis 4 werden die neuen Anlagen 6 bis 8. 11. In der Klammerangabe zur neuen Anlage 6 wird die Angabe „Anlagen 3 und 4" durch die Angabe „Anlagen 7 und 8" ... Spalte 1 Zeile 12 die Angabe „Anlage 2 Zeilen 12 bis 15" durch die Angabe „Anlage 6 Zeilen 12 bis 15" ersetzt und b) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 SaatuDüngRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
... „Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" durch die Angabe „Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" ersetzt. d) In Satz 4 wird die Angabe ... d) In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 6 " ersetzt. 2. Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. § ...