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Änderung § 6 DüV vom 01.10.2006

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§ 6 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 6 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v. 27.09.2006 BGBl. I 2163
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.06.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches


(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.

(2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre

(Text neue Fassung)

1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre

a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Düngejahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,

b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Düngejahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,

c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Düngejahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr oder

d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonnenen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr

oder

vorherige Änderung

2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm je Hektar und Jahr



2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm je Hektar und Jahr

nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem 14. Januar 2006 auf der Grundlage der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach Satz 1 Nr. 2 gleich.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.06.2017)