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Änderung § 10 IFG vom 15.08.2013

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§ 10 IFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 IFG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.



(3) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.


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