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Synopse aller Änderungen des IFG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 44 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
IFG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gebühren und Auslagen


(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.


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