§ 5 - Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)

neugefasst durch B. v. 06.01.2006 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 08.09.2005; FNA: 9290-11 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 5 Mautgebührenverordnung


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit

1.
der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Abs. 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder

2.
der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.

2Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen. 3Der Private erwirbt mit Auftragserteilung einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1. 4Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskalkulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit

1.
der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder

2.
der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.

2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. 3Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern. 2Der Private hat einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. 3Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an die oberste Landesstraßenbaubehörde zu richten.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 5 FStrPrivFinG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 20 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 20 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 FStrPrivFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FStrPrivFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrPrivFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FStrPrivFinG Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2021)
... der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 erhoben. Das ...
§ 3 FStrPrivFinG Mautgebühren (vom 08.09.2015)
... Absätze 2 und 3 und der Rechtsverordnung nach § 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmigung nach § 6 nachzuprüfen. Auch für die Kosten des Betriebs der ...
§ 6 FStrPrivFinG Mautgebührengenehmigung (vom 01.01.2021)
... 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Der Private kann für die in einer ...
§ 9 FStrPrivFinG Entrichtung der Mautgebühr (vom 26.11.2019)
... Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe spätestens bei Beginn ...
§ 12 FStrPrivFinG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig ...
§ 13 FStrPrivFinG Übergangsregelung (vom 08.09.2015)
... Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab dem Tag, an dem 1. eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechtsverordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 25 FANeuReG Inkrafttreten
... Bundesfernstraßengesetzes, 4. in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes . (4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 14 die §§ 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 6 FStrGuaÄndG Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
... durch Private; Verordnungsermächtigung". b) Der bisherige § 5 Absatz 2 wird Absatz 3, und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Private kann im Falle ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 20 FANeuReG Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 142 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
... oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig ...


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