(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem an. erkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten raumgestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Gestaltungsberaters/einer Gestaltungsberaterin gemäß §
1 Abs. 3 haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden -sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.