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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk (RaumAPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 54, 526 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 7110-20-4 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Wiederholung der Prüfung



Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RaumAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RaumAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RaumAPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk nach den §§ 2 bis 6 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...