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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bewerten und Bestehen der Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Aus diesen Punktebewertungen ist im Verhältnis von 40 : 30 : 30 eine Gesamtnote zu bilden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. 2 Aus diesen Punktebewertungen ist im Verhältnis von 40: 30: 30 eine Gesamtnote zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

vorherige Änderung

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.



(3) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen der beiden Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Gewichtung dieser drei Prüfungsbestandteile,

2. die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz
2 und

3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


 (keine frühere Fassung vorhanden)