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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Beratung und Gestaltung' nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Auftragsvorbereitung und Projektplanung' nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie

3. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.