Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, in diesem Prüfungsverfahren oder danach die Prüfung in einem weiteren in §
3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 genannten Handlungsbereich gemäß §
4 abzulegen. Die Regelungen in den §§
3,
7 und
8 gelten entsprechend. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine gesonderte Bescheinung, die die erreichte Punktzahl und die erzielte Note ausweist, auszustellen.