(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach §
3 Abs. 7 bis 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung nach §
3 Abs. 7 bis 11 sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 und der Anlage
2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß §
6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(4) Die Prüfungsleistung in dem gewählten Handlungsbereich nach §
3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 wird auch im Zeugnis nach der Anlage
2 ausgewiesen.