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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin (HandFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 59 (Nr. 3); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 527, 1708
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-4 Berufliche Bildung
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§ 9 Ausbildereignung



Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" bestanden hat, ist vomschriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach § 4 Abs. 10 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitpädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HandFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HandFwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HandFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...