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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen,

(Text neue Fassung)

1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

2. Technische Qualifikationen,

3. Handlungsspezifische Qualifikationen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Prüfungsteil 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern,

2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen,

3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation.



(2) Der Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Volks- und Betriebswirtschaft,

2. Rechnungswesen,

3. Recht und Steuern,

4. Unternehmensführung.


(3) Der Prüfungsteil 'Technische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,

2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie,

3. Fertigungs- und Betriebstechnik.

(4) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik,

2. Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle,

3. Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz,

4. Führung und Zusammenarbeit.

Die Prüfung in diesem Prüfungsteil wird erst nach dem erfolgreichen Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden. Damit soll spätestens zwei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.

vorherige Änderung

(5) Die Prüfungsteile 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' gemäß Absatz 2, 'Technische Qualifikationen' gemäß Absatz 3 und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.



(5) Die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gemäß Absatz 2, 'Technische Qualifikationen' gemäß Absatz 3 und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.

(6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)