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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 28 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TechFwPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Betriebswirtschaftliche Qualifikationen
(Text neue Fassung)

§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
§ 5 Technische Qualifikationen
§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen
§ 7 Weitere Prüfung
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 10 Wiederholung der Prüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschriften


§ 11 Übergangsvorschrift
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 5)
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' oder 'Technische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich

oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich

oder

3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.



(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' oder 'Technische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder

3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen', der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr und im Falle des Absatz 1 Nr. 3 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis.



1. den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen', der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Technischen Fachwirtes/einer Geprüften Technischen Fachwirtin gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

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1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen,



1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

2. Technische Qualifikationen,

3. Handlungsspezifische Qualifikationen.

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(2) Der Prüfungsteil 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern,

2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen,

3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation.



(2) Der Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Volks- und Betriebswirtschaft,

2. Rechnungswesen,

3. Recht und Steuern,

4. Unternehmensführung.


(3) Der Prüfungsteil 'Technische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,

2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie,

3. Fertigungs- und Betriebstechnik.

(4) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik,

2. Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle,

3. Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz,

4. Führung und Zusammenarbeit.

Die Prüfung in diesem Prüfungsteil wird erst nach dem erfolgreichen Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden. Damit soll spätestens zwei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Prüfungsteile 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' gemäß Absatz 2, 'Technische Qualifikationen' gemäß Absatz 3 und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.



(5) Die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gemäß Absatz 2, 'Technische Qualifikationen' gemäß Absatz 3 und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.

(6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Betriebswirtschaftliche Qualifikationen




§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Qualifikationsbereich ‚Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen Rechts und des Handels- und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen eingehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertragsgestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehören das Vertrautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:

a) Zusammenhänge und Bedeutung der Volks- und Betriebswirtschaft erkennen,

b) sichere Anwendung der Grundbegriffe des Wirtschaftens,

c) Umsetzung der Wirtschaftsordnung in den Unternehmen'

d) die Bedeutung der Produktionsfaktoren werten und berücksichtigen,

e) betriebliche
Funktionen und Abläufe erkennen und darstellen,

f) Unternehmensformen kennen und
deren Weiterentwicklung planen,

g) Märkte und Preisbildung aufeinander abstimmen können,

h) den Wirtschaftskreislauf kennen und erläutern,

i) die Bedeutung von Konjunktur, Wachstum Geld und Kredit darlegen,

j) Wirtschaftspolitik, wirtschaftliche Integration und Globalisierung strategisch deuten,

k) Bedingungen der
Existenzgründung aufführen;

2. Recht:

Die Bedeutung
und den Umgang mit dem

a) Bürgerlichen Gesetzbuch, dem allgemeinen Teil, dem Schuldrecht und dem Sachenrecht,


b) Handelsgesetzbuch,

c) Wettbewerbs-, Gewerbe- und das Haftungsrecht erfassen;

3. Steuern:

a) wesentliche Grundbegriffe und Bedeutung des Steuerrechts kennen,

b) unternehmensbezogene Steuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer berücksichtigen,

c) erforderliche steuerrechtliche Verfahren anwenden und berücksichtigen.

(2) Im Qualifikationsbereich 'Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der Unternehmensführung und die daraus resultierenden Steuerungs- und Koordinationsfunktionen dargestellt werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Unternehmensführung:

a) Zielbildungsprozess darlegen,

b) Bedeutung eines Leitbildes aufzeigen, Abweichungen davon feststellen und entsprechende Korrekturmaßnahmen einleiten und kontrollieren,

c) strategische Planung umsetzen;

2. Organisation und Führung:

a) Strukturen in Unternehmen darstellen,Abläufe in Unternehmen erkennen
und erläutern,

d) Anwendung von Führungsmethoden und -techniken;


3. Rechnungswesen:


a) gesetzliche Grundlagen im Handelsrecht aufzeigen,

b) Ziele
und Aufgaben des Rechnungswesens kennen und anwenden,

c) Bilanzierungs-
und Bewertungsgrundsätze anwenden,

d) Bilanz erklären,

e) Gewinn-
und Verlustrechnung herleiten,

f) Kosten- und Leistungsrechnung durchführen, 9) Umfang und Nutzen einer Finanzierung kennen;


4. Controlling:


a) Controllinginstrumente verstehen,

b) Regelkreise verstehen.

(3)
Im Qualifikationsbereich 'Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Personalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personalbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu kennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizieren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informationsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert koordiniert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Personalwirtschaft:

a) unternehmensbezogene Personalpolitik und Personalplanung im Rahmen der Personalwirtschaft kennen,

b) zur Personalbeschaffung und Auswahl entsprechende Kriterien bereitstellen,

c) Entgeltformen kennen,

d) Personalbeurteilungsgrundsätze kennen,

e) gültige arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen kennen;

2. Informationsmanagement:

a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung kennen,

b) die wichtigsten Kommunikationsnetze kennen,

c) Einsatzmöglichkeiten der Office-Lösungen und der Multimedia-Technik überblicken;

3. Kommunikation:

a) erforderliche Schritte eines Projektmanagements kennen,

b) Bedeutung von Kommunikation und Sprache kennen,

c) Moderations- und Präsentationstechniken kennen,

d) Vortrags- und Redetechniken verstehen.

(4)
Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Bearbeitungszeit jeweils mindestens 90 Minuten beträgt. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.

(5) Wurden
in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



(1) Im Qualifikationsbereich 'Volks- und Betriebswirtschaft' sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,

2. Betriebliche
Funktionen und deren Zusammenwirken,

3.
Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,

4. Unternehmenszusammenschlüsse.


(2) Im Qualifikationsbereich 'Rechnungswesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,

2. Finanzbuchhaltung,

3. Kosten-
und Leistungsrechnung,

4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,


5. Planungsrechnung.


(3) Im Qualifikationsbereich 'Recht
und Steuern' sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Rechtliche Zusammenhänge,


2. Steuerrechtliche Bestimmungen.


(4)
Im Qualifikationsbereich 'Unternehmensführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Betriebsorganisation,

2. Personalführung,

3. Personalentwicklung.

(5)
Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:

1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,

2. Rechnungswesen
90 Minuten,

3. Recht und Steuern 60 Minuten,

4. Unternehmensführung 90 Minuten.

Die
Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.

(6) Wurde
in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen


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(1) Im Qualifikationsbereich 'Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik' soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nachgewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(1) Im Handlungsbereich 'Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik' soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nachgewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Marktforschung kennen,

2. Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen,

3. Produktpolitik kennen,

4. Distributionspolitik erläutern,

5. Kommunikationspolitik anwenden,

6. Beschaffungslogistik anwenden,

7. Produktionslogistik aufbereiten,

8. Distributionslogistik mitwirken,

9. Entsorgungslogistik kennen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Qualifikationsbereich 'Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle' soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(2) Im Handlungsbereich 'Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle' soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Organisation der Produktion überblicken,

2. Produktionsprogrammplanung durchführen,

3. Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden,

4. Arbeitsablaufgestaltung umsetzen,

5. Arbeitsplatzgestaltung überblicken,

6. Fertigungssteuerung durchführen,

7. Produktionsüberwachung durchführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Qualifikationsbereich 'Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz' soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(3) Im Handlungsbereich 'Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz' soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanagements erkennen,

2. Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grundlagen kennen,

3. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im Qualifikationsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(4) Im Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation verstehen,

2. Mitarbeitergespräche durchführen,

3. Konfliktmanagement anwenden,

4. Mitarbeiterförderung umsetzen,

5. Ausbildung planen und durchführen,

6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen,

7. Präsentationstechniken einsetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Qualifikationsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.



(5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Handlungsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin oder zum Fachkaufmann/zur Fachkauffrau auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß § 4 „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' befreit werden.

(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,
die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz oder zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß § 5 „Technische Qualifikationen' befreit werden.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht vorliegen, können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen auf Antrag
von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 6 ist nicht zulässig.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen', 'Technische Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Prüfungsteile 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.



(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Technische Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datumsowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschriften




§ 11 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Fachwirt (IHK)/zur Technischen Fachwirtin (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu Ende geführt werden.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 2009 beantragt
werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 5)


Muster siehe BGBl. I 2006 S. 72



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5)


Muster siehe BGBl. I 2006 S. 73