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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft (TextilIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 74 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 83 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-6 Berufliche Bildung
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Berufen der Textilwirtschaft zugeordnet werden kann, oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2.
in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2010Artikel 18 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 23.07.2010 BGBl. I S. 1010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TextilIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TextilIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 18 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
... (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 24 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
... wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt. 2. ... Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 ...