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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 24 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TextilIndMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsvorschriften
(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5)
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung


(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft umfasst:

1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

3. Handlungsspezifische Qualifikationen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifikationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.



(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifikationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils sowie in den schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen' freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsvorschriften




§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2006 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5)


Muster siehe BGBl. I 2006 S. 81



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)


Muster siehe BGBl. I 2006 S. 82f