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§ 51 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 51 Wählbarkeit



(1) 1Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,

2.
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,

3.
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,

4.
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.

2In der Rentenversicherung gilt § 50 Abs. 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Satz 1 Nr. 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nr. 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

(4) 1Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). 2Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. 3Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.

(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.

(6) Wählbar ist nicht, wer

1.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2.
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

3.
in Vermögensverfall geraten ist,

4.
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Abs. 3 seines Amtes enthoben worden ist,

5.
a)
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,

b)
als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder

c)
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung

beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war,

6.
a)
regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder

b)
in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben

tätig ist.

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.





 

Frühere Fassungen von § 51 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 7a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
aktuell vorher 07.03.2006Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vom 21.02.2006 BGBl. I S. 466
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 SGB IV Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane (vom 27.06.2020)
... die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs. 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An ...
§ 48 SGB IV Vorschlagslisten (vom 18.02.2021)
... Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner ... höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 nicht wählbar ist. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für ... Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten ( § 51 Abs. 4 Satz 1 ) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder ...
§ 52 SGB IV Wahl des Vorstandes (vom 18.02.2021)
... sein. (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend. (4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen ...
§ 59 SGB IV Verlust der Mitgliedschaft (vom 01.01.2018)
... die Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51 Absatz 6 vorliegt. (4) Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein Mitglied der ...
§ 60 SGB IV Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (vom 18.02.2021)
... nach § 52 neu zu wählen. (5) § 46 Abs. 3 Satz 1 sowie die §§ 51 und 57 gelten entsprechend. An die Stelle des Zeitpunkts der Wahlausschreibung in § ... 51 und 57 gelten entsprechend. An die Stelle des Zeitpunkts der Wahlausschreibung in § 51 Abs. 1 tritt der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 209 SGB V Verwaltungsrat der Landesverbände (vom 26.03.2024)
... § 33 Absatz 3, § 37 Absatz 1, die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , die §§ 58, 59, 62, 63 Absatz 1, 3 und 4, § 64 Absatz 3 und die §§ 64a ...
§ 279 SGB V Verwaltungsrat und Vorstand (vom 01.01.2024)
... Medizinischen Dienstes innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder des ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 156 SGB VI Zusammensetzung des Sozialbeirats (vom 22.07.2009)
... müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung ( § 51 Viertes Buch ) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ...

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 4 SVWO Beschwerdewahlausschüsse (vom 18.02.2021)
... Sozialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wählbar sein. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen ...
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021)
... bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ). (2) Die Wahlausschreibung muß 1. darauf hinweisen, daß eine ... Mitglieder, 11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den Beauftragten ( § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten ... und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), 14. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des ...
§ 18 SVWO Listenänderung und Listenergänzung (vom 18.02.2021)
... der Name eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden ...
§ 58 SVWO Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss (vom 18.02.2021)
... Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten ( § 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
...  einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . ? Bitte Zahlen einsetzen. ? Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen, dass ... einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. ? Bitte Zahlen einsetzen. ? Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so ... hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere personenbezogene Daten (Geburtstag, Arbeitgeber - nur in der Unfallversicherung -, ... 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für ... besetzen war. ? Zulässigen Anteil der Beauftragten an der Gesamtzahl der Organmitglieder ( § 51 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) beachten (vergleiche § 58 Absatz 4 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). ... der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach den §§ 51 , 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere Ihrer personenbezogenen Daten (Geburtstag, ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
...  einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . ? Bitte Zahlen einsetzen. ? Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen, dass ... einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. ? Bitte Zahlen einsetzen. ? Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so ... hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere personenbezogene Daten (Geburtstag, Arbeitgeber - nur in der Unfallversicherung -, ... 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für ... besetzen war. ? Zulässigen Anteil der Beauftragten an der Gesamtzahl der Organmitglieder ( § 51 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) beachten (vergleiche § 58 Absatz 4 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). ... der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach den §§ 51 , 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere Ihrer personenbezogenen Daten (Geburtstag, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 21.02.2006 BGBl. I S. 466
Berichtigung SGB4NBBer
... dem Wort „zugrunde" das Wort „zu" einzufügen. 5. In § 51 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „Wahlankündigung" durch das Wort ... durch das Wort „Wahlausschreibung" zu ersetzen. 6. In § 51 Abs. 4 Satz 1 ist jeweils das Wort „Verbände" durch das Wort ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 4 BUK-NOG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
... § 90 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und ...

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 33 Absatz 3, § 37 Absatz 1, die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , die §§ 58, 59, 62, 63 Absatz 1, 3 und 4, § 64 Absatz 3 und die §§ 64a ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 1 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... enthält." b) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben. 16. In § 51 Absatz 5 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ...

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 7a BlGewVFG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 51 Absatz 6 Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden nach dem Wort ... die Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51 Absatz 6 vorliegt." 3. Folgender § 120 wird angefügt: „§ ... 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen § 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung finden bis zum ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... anderen Medizinischen Dienstes innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder des ...