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§ 118 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst



§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.



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Frühere Fassungen von § 118 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2017Artikel 1a Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
vom 04.04.2017 BGBl. I S. 778
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 1 ELENA-Verfahrensgesetz
vom 28.03.2009 BGBl. I S. 634
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 118 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises". e) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Bundeseinheitliche Regelung".  ... e) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Bundeseinheitliche Regelung". f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt ... Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis zu 55 Millionen Euro." 13. § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Bundeseinheitliche Regelung Von ... Millionen Euro." 13. § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Bundeseinheitliche Regelung Von den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 99 Abs. 7 ...

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 4 ELENAAufhG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Abschnitt Übergangsvorschriften". d) Die Angaben zu den §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben. e) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: ... „Achter Abschnitt Übergangsvorschriften". 11. Die §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben. 12. § 119 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 1 SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „§ 115a (aufgehoben)". f) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 (aufgehoben)". g) Die ... f) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 (aufgehoben)". g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:  ... 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)". 27. Die §§ 115a, 118 und 119 werden aufgehoben.  ...

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1a HHVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 118 wie folgt gefasst: „§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 118 wie folgt gefasst: „ § 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im ... nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch." 3. § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Übergangsregelung für ... nach diesem Buch." 3. § 118 wird wie folgt gefasst: „ § 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im ...