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Änderung § 23d SGB IV vom 01.01.2023

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§ 23d SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 23d SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben


vorherige Änderung

 


Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.


 
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