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Änderung § 7b SGB IV vom 01.09.2009

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§ 7b SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 7b SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b Wertguthabenvereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 7b Wertguthabenvereinbarung


(Textabschnitt unverändert)

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,

2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,

3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,

4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und

vorherige Änderung

5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.



5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

(heute geltende Fassung) 

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