Änderung § 101 SGB IV vom 08.11.2006

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§ 101 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 101 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 101 Stammdatendatei


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

1. das Muster des Sozialversicherungsausweises und
die Form der Eintragungen,

2. das Nähere über
die Ausstattung des Sozialversicherungsausweises mit einem Lichtbild,

3. das Nähere über den Inhalt des Sozialversicherungsausweises, soweit er nicht Angaben über den Beschäftigten betrifft.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Wirtschaftsbereiche oder einzelnen Wirtschaftszweige zu bestimmen, in denen neben den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen der Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, soweit wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere mit denen vergleichbar sind, die in den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen anzutreffen sind, zusätzliche Kontrollmöglichkeiten erforderlich werden und

2.
den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschaftsbereiche zu bestimmen, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkeiten nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.



(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind.

(2) 1 Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. 2 Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund,
die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern *) und nutzen.

(4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit
den Daten der Stammdatendatei durchzuführen.

(5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu
den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt.


---
*) Anm. d. Red.: Die
nicht durchführbare Änderung in Artikel 122 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.

 



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