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Änderung § 10 SGB IV vom 29.06.2011

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§ 10 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung
§ 10 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen


(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.

(Text alte Fassung)

(2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.

(3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. 2 Für auf Antrag im Ausland versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.

(3) 1 Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. 2 Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

(heute geltende Fassung)