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Änderung § 101 SGB IV vom 03.12.2011

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§ 101 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 101 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle


(Text neue Fassung)

§ 101 Stammdatendatei


vorherige Änderung

(1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicherstelle zunächst

1.
die Zulassung der abrufenden Behörde zum Abrufverfahren,

2.
die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren,

3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf,

4.
die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen und genutzten Zertifikate.

Sind
die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung nicht zulässig oder nicht möglich, teilt sie dies der abrufenden Behörde unverzüglich mit. Anderenfalls übermittelt sie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten verschlüsselt an die abrufende Behörde.

(2)
Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenabrufe zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst mindestens

1. den Abrufzeitpunkt,

2.
die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende Person,

3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen Datensatz,

4.
den Namen oder die Betriebsnummer der abrufenden Behörde.

§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.




(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind.

(2) 1 Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. 2 Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.

(3)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern *) und nutzen.

(4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit
den Daten der Stammdatendatei durchzuführen.

(5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 122 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)