Änderung § 101 SGB IV vom 03.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 101 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 101 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle


(Text neue Fassung)

§ 101 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicherstelle zunächst

1. die Zulassung der abrufenden Behörde zum Abrufverfahren,

2. die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren,

3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf,

4. die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen und genutzten Zertifikate.

Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung nicht zulässig oder nicht möglich, teilt sie dies der abrufenden Behörde unverzüglich mit. Anderenfalls übermittelt sie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten verschlüsselt an die abrufende Behörde.

(2) Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenabrufe zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst mindestens

1. den Abrufzeitpunkt,

2. die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende Person,

3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen Datensatz,

4. den Namen oder die Betriebsnummer der abrufenden Behörde.

§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.



 



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