Änderung § 10 GGVSee vom 31.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GGVSee, alle Änderungen durch Artikel 1 2. GGVSeeÄndV am 31. Dezember 2009 und Änderungshistorie der GGVSee

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung
§ 10 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des Herstellers oder Vertreibers

a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

(Text neue Fassung)

1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders

a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nummer 9 oder Nummer 11 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nummer 10 oder Nummer 12 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet,

d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt,

e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt,

g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt oder

h) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdokument weitergibt;

2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortlicher

a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt oder

b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungseinheiten übergibt;

3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt;

4. als für den Umschlag Verantwortlicher

a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten verlädt oder



c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten verlädt oder

d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut verlädt;

5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers

a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt oder

b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt;

6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;

7. als Schiffsführer

a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt,

c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht überwacht,

vorherige Änderung

d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

e)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

f)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt,

g)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft,

h)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder

i)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert;



d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird,

e) entgegen § 9
Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

f)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

g)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt,

h)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft,

i)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder

j)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert;

8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder

9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen § 9 Abs. 9 tätig wird.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed