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Änderung § 10 GGVSee vom 13.12.2007

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§ 10 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2007 geltenden Fassung
§ 10 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2813
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des Herstellers oder Vertreibers

a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbewegliche Tanks verwendet,

d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks befüllt,

e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 gefährliche Güter zusammenpackt,

f)
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbewegliche Tanks übergibt oder

g)
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 das Beförderungsdokument weitergibt;

(Text neue Fassung)

c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet,

d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt,

e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6
gefährliche Güter zusammenpackt,

g)
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt oder

h)
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdokument weitergibt;

2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortlicher

vorherige Änderung

a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder



a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt oder

b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungseinheiten übergibt;

3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt;

4. als für den Umschlag Verantwortlicher

a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut,

c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten verlädt oder

d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut verlädt;

5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers

a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt oder

b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt;

6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;

7. als Schiffsführer

a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt,

c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht überwacht,

d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft,

h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder

i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert;

8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder

9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen § 9 Abs. 9 tätig wird.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)