§ 12 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Sonstige Meldungen


§ 12 hat 5 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.

(2) 1In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. 2Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. 3Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.

(4) 1Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. 2Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.

(5) 1Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. 2Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.

(6) 1Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit sind der zuständigen Krankenkasse gesondert zu melden, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. 2Satz 1 gilt für krankenversicherungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. 3Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 28 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 12 DEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 28 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 10 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 18 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 12 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 23 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 01.01.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 DEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DEÜV Jahresmeldung (vom 01.01.2021)
... Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon ...
§ 11 DEÜV Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (vom 01.01.2016)
... gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,  ... nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält, 3. für das ...
§ 13 DEÜV Meldungen für geringfügig Beschäftigte (vom 01.01.2022)
... Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend. (2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § ...
§ 38 DEÜV Entgeltersatzleistungen (vom 01.07.2020)
... 6 und 7 gilt entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 18 6. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Aufgaben" ersetzt. 2. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben. 3. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 28 8. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
...  b) Absatz 8 wird aufgehoben. 3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Beginn und Ende einer in Anspruch ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 12 5. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt. 4. In § 12 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „einer Betriebsstätte" durch die ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 18 SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Wochen abzugeben." 3. In § 13 wird die Angabe „§§ 6, 8 und 12 " durch die Angabe „§§ 6, 8, 8a und 12" ersetzt. 4. In § ... die Angabe „§§ 6, 8 und 12" durch die Angabe „§§ 6, 8, 8a und 12 " ersetzt. 4. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ...

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 10 RÜAbschlG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder dieser" die Wörter „bis zum 31. Dezember ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 11 UVMG Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
... Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend." 2. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:  ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 23 MEG II Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... 193" durch die Angabe „§§ 190 bis 194" ersetzt. 2. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Eine Meldung nach § 194 des ... 3. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des ...


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