Änderung § 34 DEÜV vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 5. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der DEÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 34 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Datenweiterleitung


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten:

1. für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,

2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.

(2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed