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Änderung § 19 DEÜV vom 11.08.2010

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§ 19 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 19 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Meldungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab dem 1. Mai 2006 von der Annahmestelle zurückzuweisen.


(Text neue Fassung)

1 Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen. 2 Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3 Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(heute geltende Fassung) 

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