Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 DEÜV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 8. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der DEÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 17 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Datenübertragung


(Text neue Fassung)

§ 17 Datenübertragungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.



(1) 1 Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. 2 Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.