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Änderung § 18 DEÜV vom 01.01.2012

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§ 18 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 18 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Grundsatz


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


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Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.



 

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