Änderung § 22a DEÜV vom 01.01.2016

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§ 22a DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 22a DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
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§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Testverfahren


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1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. 2 Das Testverfahren ist von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, zu nutzen. 3 Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen.




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