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Änderung § 23 DEÜV vom 01.01.2016

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§ 23 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 23 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Annahmestelle, Zeitpunkt


(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.

(Text alte Fassung)

(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.

(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. 2 Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. 3 Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(heute geltende Fassung)