Änderung § 1 DEÜV vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 DEÜV, alle Änderungen durch Artikel 23 MEG II am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der DEÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 193 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed