§ 34 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 34 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Datenweiterleitung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten: 1. für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, 2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt. | (Text neue Fassung) (1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. |
(2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird. |