Änderung § 19 DEÜV vom 01.01.2021

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§ 19 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 19 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Antrag


(Text alte Fassung)

1 Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. 2 Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3 Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(Text neue Fassung)

1 Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen. 2 Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3 Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(heute geltende Fassung) 



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