§ 7 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 7 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
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(Text alte Fassung) § 7 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 7 Sofortmeldung |
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden. |