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Änderung § 18 DEÜV vom 01.01.2012

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§ 18 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 18 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.

(Text neue Fassung)

1 Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2 Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)