Änderung § 37 DEÜV vom 01.01.2008

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§ 37 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 37 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See leitet die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten aus den Meldungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt unverzüglich weiter. § 33 gilt entsprechend.



 



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