§ 11b DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 11b DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle | |
(Text alte Fassung) Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden. | (Text neue Fassung) Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden. |