§ 18 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 18 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Text alte Fassung) § 18 Grundsatz | (Text neue Fassung)§ 18 (aufgehoben) |
1 Arbeitgeber dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nach § 1 Satz 1 nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2 Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt. |