Änderung § 26 DEÜV vom 01.07.2020

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§ 26 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 26 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Beitragsnachweise


(Text alte Fassung)

1 Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. 2 Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 23, 31 Absatz 1, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. 2 Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16, 17, 19 bis 23, 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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