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Änderung § 41 DEÜV vom 01.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 41 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Datenübertragung betreibt,

2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. (aufgehoben)

2. (aufgehoben)

3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder

4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.



(heute geltende Fassung) 

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